SATZUNG

Hier findet ihr unsere Vereinssatzung! Eine PDF-Version zum downloaden findet ihr durch Klick auf den Button.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Südtribüne Ingolstadt e.V.“
  2. Der Verein hat den Sitz in Ingolstadt.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Januar und endet jeweils zum 31. Dezember.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Fankultur des FC Ingolstadt 04 und des Ballsports in der Region Ingolstadt. Der Verein fördert den Fairplay-Gedanken, Toleranz und interkulturelle Verständigung und wendet sich gegen Gewalt, Rassismus und Diskriminierung. Der Verein betreibt Jugendarbeit, indem er seine jugendlichen Mitglieder zu Kreativität und Gemeinschaftsgeist in der Unterstützung des regionalen Fußballs und Ballsports anhält und auch die eigene sportliche Betätigung der Mitglieder fördert. Insbesondere durch gemeinsame Aktivitäten mit jugendlichen aus anderen Kulturkreisen soll der Austausch und die Verständigung gefördert werden. Der Verein unterstützt soziale Zwecke, insbesondere soll sozial Benachteiligten der Besuch von Sportveranstaltungen erleichtert werden. Der Verein beteiligt sich an Vereinsleben in seinem Betätigungsgebiet.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Besuch der Spiele des FC Ingolstadt 04 und anderer Ballsport-Mannschaften aus dem Betätigungsgebiet des Vereins.
    2. Durchführung von Info- und Meinungsaustauschveranstaltungen für die Verbesserung der Fankultur in Deutschland, auch als Präventationsmaßnahme für eine positive Fußballkultur.
    3. Finanzielle Unterstützung  sozialer Veranstaltungen und Projekte zur Förderung der Integration ausländischer Mitbürger (Bsp.: Ballsportturniere)
    4. Finanzierung und Durchführung von Veranstaltungen zur Gewaltprävention, insbesondere für Jugendliche (Bsp.: Aufklärung durch Juristen)
    5. Eigene Veranstaltung des Vereins, insbesondere zur Förderung der Geselligkeit.
    6. Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung.
    7. Unterstützung der Einrichtung eines Fanraumes als Begegnungsstätte und Durchführungsort von, in den vorhergehenden Punkten genannten Zwecken.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den FC Ingolstadt 04 e.V., Am Sportpark 1b, 85053 Ingolstadt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied[1] kann jede natürliche Person werden, die an der Verwirklichung und der in § 2 bezeichneten Vereinsziele interessiert ist und diese Ziele unterstützt. Bei minderjährigen Personen bedarf es, bei Vereinsbeitritt, der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters in schriftlicher Form.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft im Verein besteht nicht.
  3. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins. Hierzu zählt auch explizit die Hausordnung von Räumlichkeiten, die der Verein anmietet.
  4. Die Mitgliedschaft im Verein in Form einer Fördermitgliedschaft ist möglich. Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins finanziell und/oder durch ehrenamtliche Tätigkeiten. Sie sind nicht stimmberechtigt nach § 6 Abs. 1. Der monatliche Beitrag des Fördermitglieds darf von diesem bestimmt werden, muss aber mindestens 5 Euro (5€) betragen.

[1] Der sprachlichen Vereinfachung wegen gebrauchen wir die männliche Form der Anrede/Ausdrucks. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für weibliche Beteiligte und für juristische Personen.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Einreichung eines schriftlichen Antrages und durch Entscheidungen des Vorstandes erworben. Bei Minderjährigen wir zusätzlich eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters benötigt.
  2. Eine Übertragung oder Vererbung von Mitgliedschaften ist nur mit Zustimmung des Vorstandes möglich.
  3. Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, so wird dies dem Antragssteller mündlich mitgeteilt. Eine Angabe von Gründen ist dabei nicht erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung des Mitgliedes und/oder durch den Ausschluss. Der Austritt ist in schriftlicher Form dem Vorstand zu erklären. Er kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich und ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand mitzuteilen.
  6. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein, gleich aus welchem Grund, hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens und seiner Einrichtungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 Beiträge

  1. Die Höhe eines regelmäßigen Beitragssatzes wird vom Vorstand festgelegt.
  2. Über eventuelle Ermäßigungsbestände hat der Vorstand zu entscheiden.
  3. Der regelmäßige Beitragssatz ist halbjährlich zum 01. Januar und 01. Juli an den Verein zu zahlen.
  4. Der Vorstand kann durch Beschluss in begründeten Einzelfällen eine monatliche Zahlung vereinbaren.
  5. Tritt ein Mitglied im Laufe eines Geschäftsjahres ein, so ist der Beitragssatz für die halbjährliche Zahlungsperiode anteilig zu entrichten. Die monatliche Beitragsgebühr wird ab dem im Antragsformular angegebenen Datum fällig.
  6. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt ein im Voraus gezahlter Mitgliedsbeitrag beim Verein. Ein Anspruch auf Rückvergütung des Mitgliedsbeitrags besteht nicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat nach sechsmonatiger Wartezeit nach Vereinseintritt (180 Tage) ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Gründungsmitglieder sind von der Wartezeit ausgenommen.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Anträge sind bis längstens 2 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen.
  3. Die Mitglieder sind gehalten
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    2. die Mitgliedschaft im Verein nicht für über die in § 2 genannten Vorgaben hinausgehende eigene wirtschaftliche Zwecke auszunutzen,
    3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
    4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
    5. sich nicht vereinsschädigend und in Räumlichkeiten des Vereins der Hausordnung entsprechend zu verhalten.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung.
  • der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung sind ein Versammlungsleiter sowie ein Schriftführer zu bestimmen.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.
  3. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorgeschlagen und muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht der Vorstandmitglieder und Kassenprüfer
    2. Aussprache über die Berichte
    3. Entlastung der Vorstandmitglieder
    4. Beschlussfassung über Anträge
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter.
  5. Der Vorsitzende eröffnet die Mitgliederversammlung und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 20% der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung bei der ersten Einberufung nicht beschlussfähig, hat eine zweite Einberufung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
  6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Mehrheit der abgebebenen Stimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Bei der Wahl der Vorstandmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlvorgang nochmals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  9. Die Art der Abstimmung (schriftlich oder mündlich) bestimmt der Vorsitzende der Mitgliederversammlung.

§ 9 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands müssen für die Dauer ihrer Amtszeit Vereinsmitglieder sein.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden und zwei 2. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende wird in einer Wahl der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vorstandes gewählt.
  3. Vertretungsberechtigt ist im Sinne des §26 BGB die Mehrheit des Vorstandes, wobei sich diese entweder aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter oder aus beiden Stellvertretern ohne den Vorsitzenden ergeben kann.
  4. Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  5. Bei Rücktritt eines Vorstands ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des vakanten Vorstandposten einzuberufen.
  6. Der Vorstand beruft einen Schatzmeister, einen Schriftführer sowie vor jeder Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer.
  7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand darf kein negatives Vereinsvermögen (Schulden) anhäufen.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter, einberufen werden; die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann seine Beschlüsse in Eilfällen auch außerhalb von Vorstandssitzungen im Umlaufverfahren (schriftlich, telefonisch, per Telefax oder mit Hilfe anderer elektronischer Hilfsmittel) fassen, wenn dem kein Vorstandmitglied widerspricht.

§ 11 Zwei Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung hat mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu erfolgen, jedenfalls aber immer innerhalb von vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer berichten an die Mitgliederversammlung. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein. Die Kassenprüferempfehlen die Entlastung oder Nicht-Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den FC Ingolstadt 04 e.V., Am Sportpark 1b, 85053 Ingolstadt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Schlussbestimmung

Sollten sich einzelne der vorstehenden Bestimmungen als ungültig erweisen, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch satzungsändernden Beschluss der Mitgliederversammlung so zu ersetzen, dass der beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 03.12.2015 über eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder geändert und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.